Rathenower Autogramm Sammler Club e.V.
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Anmerkung: Rathenower Autogramm Sammler Club
Katalog/Bereich: Tauschbörse 2002

Rathenower Autogramm Sammler Club
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Satzung des Rathenower Autogramm Sammler Club e.V.
Satzung des Rathenower Autogramm Sammler Club e.V.


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 04. Januar 1992 gegründete Verein führt den Namen "Rathenower Autogramm Sammler Club e.V (RASC)" und hat seinen Sitz in Rathenow
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister des Kreisgerichts Rathenow eingetragen werden.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der RASC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist das gemeinsame Sporttreiben im Freizeitbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist parteienunabhängig.
Sein Wirken ist auf Völkerverständigung, Achtung der Menschenrechte und Friedenserhaltung ausgerichtet. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürlich Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch die Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Miinderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ganzjährig. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung
- wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
- wegen unehrenhafter Handlungen
In allen Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4 - Rechte und Pflichten

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 - Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 6 - Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festlegung von Mitgliederbeiträgen
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidungen über Berufungen
- Auflösung des Vereins
Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen wenn es
- der Vorstand beschließt
- 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
Anträge können gestellt werden
- von jedem Mitglied
- vom Vorstand.
Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter un dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 7 - Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Jugendwart
5. dem Fußballwart

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstand vertreten.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 9 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 10 - Auflösung

Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Förderschule für geistig behinderte Kinder in Rathenow zu.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.01.1992, geändert am 02.12.1995 und 15.04.1998 von der Mitgliedervesammlung des Vereins beschlossen worden.

§ 12 - Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender

Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Ehrenmitglieder können natürliche Personen, die in besonderer Weise dem RASC e.V. unterstützen oder fördern werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können an allen Vereinsveranstaltungen als Ehrengast teilnehmen und werden regelmäßig über alle Aktivitäten informiert.

Den Ehrenvorsitz kann die Mitgliederversammlung auf Antrag für große Verdienste um den Verein verleihen.

März 2023
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